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Information für Patienten zum Anspruch auf Versorgung mit Schutzmasken
Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wurde eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, wonach das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch eine Rechtsverordnung für bestimmte Risikogruppen der Bevölkerung einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit Schutzmasken festlegen kann.
Diese Rechtsverordnung wurde vom BMG aber bislang noch nicht erlassen. Am Mittwoch, 9. Dezember 2020, wurde dazu lediglich ein erster Referentenentwurf bekannt, dem mögliche Regelungen der Einzelheiten der geplanten Versorgung von Angehörigen der Risikogruppen zum entnehmen sind. Dennoch sind - auch grundsätzliche - Änderungen an einem Referentenentwurf möglich. Insofern steht weiterhin nicht endgültig fest, wie die Versorgung von Angehörigen der Risikogruppen mit Schutzmasken konkret von statten gehen wird.
Leider haben Pressemeldungen und missverständliche Äußerungen aus dem BMG selbst in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erzeugt, die Abgabe von Masken habe in den Apotheken bereits begonnen.
Die Ausgabe dieser Schutzmasken durch Apotheken kann jedoch erst erfolgen, wenn die Rechtsverodnung in Kraft getreten ist.
In einer Pressekonferenz am 30. November 2020 hatte Bundesgesundheitsminister Spahn noch mitgeteilt, dass die Ausgabe der Schutzmasken erst ab Mitte bis Ende Dezember 2020 beginnen wird.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Ansbacher Apotheke: Telefon: 030 / 21 47 81 36 oder info@ansbacher-apotheke.de
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